Abmahnung wegen fehlender Angabe von Garantiebedingungen bei Garantieversprechen

Langjährige Garantieversprechen sind ein wichtiges Kaufargument. Daher werden derartige Versprechen von Verkäufern gerne eingeräumt. Allerdings müssen Onlinehändler dabei bestimmte Anforderungen erfüllen. Über Art und Umfang der Anforderungen an Garantieversprechen musste das OLG Hamm mit Urteil vom 25.08.2016, 44 U 1/16, entscheiden. Ein Onlinehändler bewarb seine Ware mit einer fünfjährigen Garantie. Ein Konkurrent mahnte dies ab, da seiner Ansicht nach die für eine Garantieerklärung erforderlichen Angaben gemäß § 477 BGB fehlten, über die gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und unverständlicher Weise informiert werden muß. Das Gericht sah dies genauso.

Denn mit der Angabe „5 Jahre Garantie” werde der Verbraucher zwar über das Bestehen einer Garantie informiert, jede weitere Angabe zu den Bedingungen dieser Garantie werde ihm jedoch vorenthalten. Solcher Angaben bedarf es jedoch, auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Erklärung (lediglich) um Werbung mit einer Garantie und nicht etwa um eine Garantieerklärung handeln sollte. Denn hierauf komme es im Rahmen des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB nicht an. Hierbei sei die Informationen dem Verbraucher rechtzeitig zu erteilen, bevor er durch einen Vertrag im Fernabsatz oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Denn die Vorabinformation solle ihn in die Lage versetzen, das Für und Wider des Vertrags – und die beworbene Garantie stellt aus Sicht des Verbrauchers zweifellos einen Vorteil dar – abzuwägen, um sodann eine überlegte Entscheidung zu treffen.

Aber letzten Endes liege auch ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Unstreitig handelt es sich nämlich bei der Angabe „5 Jahre Garantie” um die einzige Information, die der Verbraucher im Laufe des gesamten Bestellvorgangs zum Inhalt der gewährten Garantie, mithin bis zum Abschluss des Kaufvertrages und damit auch des Garantievertrages erhält. Allein damit wird letztlich die Garantieerklärung als solche den in § 477 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmten Erfordernissen nicht gerecht.

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